Der Praxisratgeber
zur Bezahlkarte

Erfahren Sie in unserem Praxisratgeber alle wichtigen Informationen und Best Practices zur Einführung der Bezahlkarte in Ihrer Kommune.

Neue Informationen zur Verzögerung der bundesweiten Bezahlkarte

Stand 26.03.2025: Die bundesweite Bezahlkarte verzögert sich weiter. Die geplante Einführung zum 30.04.2025 ist nach offiziellen Angaben nicht mehr haltbar. 

Wir informieren Sie gerne

Wichtige Funktionalitäten der Bezahlkarte

Berücksichtigen Sie bei der Auswahl eines Anbieters wichtige Funktionen wie die Rückbuchung von Restguthaben und die flexible Nutzbarkeit von Ad-Hoc-Aufladungen.

Feststellung Oberlandesgericht

In einem aktuellen Fall hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe angemerkt, dass Kommunen ihre eigenen Ausschreibungen für Bezahlkarten durchführen müssen.

Unrechtmäßige AGB vermeiden

Sie als Kommune können aufgrund unrechtmäßiger AGB von den Leistungsberechtigten verklagt werden. Beachten Sie hierzu die angefügte Stellungnahme.

Die Bezahlkarte der PayCenter

Die PayCenter Bezahlkarte bietet Kommunen eine flexible Lösung mit Funktionen wie Bedarfsgemeinschaften, Guthaben-Transfers und automatischen Freibetragsberechnungen.

Verzögerung der Einführung der
bundesweiten Bezahlkarte

Was bedeutet das genau?

Der bisherige Zeitplan der Einführung der bundesweiten Bezahlkarte zum 30.04.2025 ist nicht zu halten. Dies geht aus einem offiziellen Schreiben von Schleswig-Holstein vom 28. Februar hervor und wurde der Presse durch einen Sprecher des Sozialministeriums bestätigt. Der Umsetzungszeitraum wurde bis zum 31.12.2025 verlängert.

Eine bundesweite einheitlich Lösung sollte sicherstellen, dass die Bezahlkarte bei einem Zuständigkeitswechsel – etwa durch Umzug – weiterhin in allen Kommunen genutzt werden kann. Da sich jedoch nicht alle Kommunen für die Bezahlkarte entschieden haben, ist nach aktuellem Stand unklar, inwieweit eine bundesweit homogene Lösung realisiert werden kann.

Schleswig-Holstein hatte sich zusammen mit 13 anderen Bundesländern an der bundesweiten Ausschreibung beteiligt. Die Verzögerung betrifft somit alle Länder, die an der Ausschreibung partizipiert haben. Als Grund für die Verzögerung wurden technische Herausforderungen genannt. Die flächendeckende Einführung erfordert die Verfügbarkeit von Schnittstellen zu den Fachverfahren. Diese stehen derzeit noch nicht flächendeckend zur Verfügung.

Der Abruf aus dem Rahmenvertrag stellt für abrufberechtige Stellen eine Option aber keine Verpflichtung dar. Dies eröffnet die Möglichkeit, alternativ auch andere Lösungen, die bereits erfolgreich im Markt etabliert sind, einzuführen.

Sie möchten die Bezahlkarte direkt einführen?

Informieren Sie sich unverbindlich über die Bezahlkarte der PayCenter.

Achten Sie auf folgende Funktionalitäten der Bezahlkarte

Die Bezahlkarte der PayCenter bietet Ihnen die unten genannten wichtigen Features.
Bitte vergleichen Sie unsere Vorteile mit den Funktionalitäten anderer Anbieter. 

Restguthaben an Ihre Kommune zurücküberweisen

Das Restguthaben im Eigentum der Kommune: Wenn nicht genutztes Guthaben aufgrund einer fehlenden Möglichkeit der Rücküberweisung auf den Karten verbleibt, müssen diese so lange aktiv bleiben, bis das Restguthaben vollständig verbraucht ist. Dies kann für Kommunen einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten.

Das System von PayCenter ermöglicht eine Rücküberweisung von Restguthaben an die Kommune. Dies ist machbar, da das Guthaben bis zur Ausgabe im Eigentum der Kommune verbleibt. Leistungsempfänger sind in diesem System als wirtschaftlich Berechtigte definiert und die Eigentumsübertragung erfolgt erst bei Ausgabe des Guthabens. Diese gesetzliche Regulatorik ermöglicht den Kommunen, den Guthabenstand der Bezahlkarten jederzeit einzusehen. Somit kann das Restguthaben einer Bezahlkarte an die Kommune rücküberwiesen und die Karte sofort gekündigt werden, wenn der Leistungsempfänger zukünftig keine Leistungen auf die Bezahlkarte erhalten soll.  

Uneingeschränkte Verfügbarkeit von Ad-Hoc-Aufladungen

Ad-Hoc-Aufladungen von Bezahlkarten bieten Kommunen eine flexible Möglichkeit, Guthaben kurzfristig bereitzustellen.

Das System der PayCenter ist so gestaltet, dass Kommunen unbegrenzt Guthaben auf ein Sammelkonto der PayCenter laden können, welches mit dem Aufladekonto (externes Konto der Kommune) verknüpft ist. 

Das Sammelkonto wird für die Ad-Hoc-Aufladungen der Bezahlkarte verwendet und ermöglicht schnelle Transfers innerhalb des PayCenter-Systems, wodurch Aufladungen in Echtzeit realisiert werden können. So wird sichergestellt, dass Ad-Hoc-Aufladungen jederzeit erfolgen können, wenn sich Guthaben auf dem Sammelkonto befindet und nicht nur für den Notfall genutzt werden. Der Ausgleich zugunsten der Bezahlkarte erfolgt direkt, wodurch das System auch bei kurzfristigen Anforderungen oder Änderungen wie einem Umzug der Bezahlkarte in eine andere Kommune flexibel bleibt.

Feststellung des Oberlandesgerichts

Im Fall der bundesweiten Ausschreibung hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe angemerkt, dass Kommunen ihre eigenen Ausschreibungen für Bezahlkarten durchführen müssen.

Ein Rückgriff auf die aus der bundesweiten Ausschreibung getroffene Rahmenvereinbarung ist ausschließlich für die Bundesländer zulässig, jedoch nur für die Länder selbst – nicht für die Kommunen. Die Landkreise, kreisfreien Städte und auch Gemeinden müssen die Bezahlkarte jeder für sich selbst ausschreiben.

Was bedeutet das genau?

Die Zuschlagserteilung im vorliegenden Fall hat aufgrund rechtlicher Bedenken keine Wirkung, insbesondere weil die abrufberechtigten Stellen, wie Kommunen und andere Körperschaften, nicht hinreichend klar und eindeutig in den Ausschreibungsunterlagen benannt wurden. Nach dem Vergaberecht (§ 21 Abs. 2 der Vergabeverordnung – VgV) dürfen nur die in der Ausschreibung genannten öffentlichen Auftraggeber Leistungen aus einer Rahmen-vereinbarung abrufen. Wenn diese Stellen nicht klar definiert sind, wie es hier der Fall ist, besteht Unsicherheit, wer tatsächlich abrufberechtigt ist.

Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass eine Auftragsvergabe an die Secupay AG zwar formal möglich sei, aber die Rechte der Kommunen unklar bleiben, da diese nicht eindeutig als abrufberechtigte Stellen in den Ausschreibungsunterlagen identifiziert wurden.

Dies ist problematisch, da nach europäischem Recht (Richtlinie 2014/24/EU, Erwägungsgrund 60) die abrufberechtigten Stellen klar und transparent benannt sein müssen.

Die Zuschlagserteilung kann dadurch angefochten werden, weil die Rahmenvereinbarung gegen Transparenz- und Publizitätsanforderungen verstößt. Eine Rüge durch einen Bieter ist notwendig, wenn er Unregelmäßigkeiten im Vergabeverfahren erkennt. Wird diese Rüge jedoch nicht rechtzeitig eingereicht, wie es hier teilweise der Fall war, kann dies dazu führen, dass die Anfechtung erschwert wird. Dennoch bleiben erhebliche rechtliche Risiken, vor allem für Kommunen, die potenziell keine Abrufberechtigung haben, und damit eine unzulässige Direktvergabe vorliegt, die gerichtlicher Überprüfung unterzogen werden kann.

Bitte beachten Sie: Der Rahmenvertrag stellt lediglich ein Angebot dar. Es gibt keine Verpflichtung zur Abnahme der Lösung der bundesweiten Ausschreibung.

Weitere Informationen zum Download:

Vermeiden Sie unrechtmäßige AGB

Bitte achten Sie darauf, dass zwischen dem Anbieter der Bezahlkarte und dem Asylbewerber / Leistungsempfänger keine AGB oder Nutzungsbedingungen abgeschlossen werden müssen, die eine Akzeptanz von Entgelten erfordern. Es existiert keine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Entgelten gegenüber dem Leistungsempfänger und eine Unterzeichnung dieser kann als unfreiwillige Handlung der Leistungsberechtigten angesehen werden aufgrund des strukturellen Machtgefälles zwischen Kommune und Asylbewerber.

Sie als Kommune könnten von den Leistungsberechtigten verklagt werden. Beachten Sie hierzu die angefügte Stellungnahme.

Was bedeutet das genau?

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) anderer Anbieter und insbesondere die darin geregelten Entgelte sind möglicherweise als unrechtmäßig zu bewerten. Zunächst fehlt es an einer klaren Rechtsgrundlage, die das Erheben von Entgelten für die Nutzung einer Bezahlkarte, die im Rahmen existenzsichernder Sozialleistungen ausgegeben wird, rechtfertigt.

Ein weiteres Argument ist die Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB, da den Leistungsberechtigten die AGB unter Zwang zur Anerkennung vorgelegt werden. Ohne die Zustimmung zu diesen AGB und den darin enthaltenen Gebühren wird ihnen der Zugang zu existenzsichernden Leistungen faktisch verwehrt. Diese erzwungene Zustimmung aufgrund der strukturellen Abhängigkeit der Betroffenen von den Behörden ist in einem sozialrechtlichen Kontext besonders schwerwiegend und verstößt gegen das Gebot, Sozialleistungen schnell, sicher und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (vgl. dazu: SG Berlin, Urteil vom 9. August 2024 – S 146 AY 188/22). Des Weiteren ist die Erhebung von Entgelten in einer Höhe, die das menschenwürdige Existenzminimum gefährdet, unverhältnismäßig und unzumutbar. Hierunter fallen unter anderem Transaktionsentgelte für E-Commerce-Zahlungen und Bargeldabhebungen sowie weitere Pauschalbeträge, die das ohnehin knappe Sozialbudget weiter reduzieren. 

Diese Gebühren führen zu einer systematischen Unterdeckung des Grundbedarfs der Leistungsberechtigten und verstoßen damit gegen den verfassungsrechtlich verankerten Anspruch auf Existenzsicherung.

Aufgrund der fehlenden Rechtsgrundlage und der Nichtigkeit der AGB besteht zudem ein Erstattungsanspruch auf bereits erhobene Entgelte. Die AGB können und sollten daher vor den Sozialgerichten angefochten werden, da sie in mehrfacher Hinsicht gegen geltendes Recht verstoßen.

Weitere Informationen zum Download:

Die Bezahlkarte der PayCenter

Diese Vorteile überzeugen

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