Der Praxisratgeber
zur Bezahlkarte

Erfahren Sie in unserem Praxisratgeber alle wichtigen Informationen und Best Practices zur Einführung der Bezahlkarte in Ihrer Kommune.

Wir informieren Sie gerne

Feststellung Oberlandesgericht

In einem aktuellen Fall hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe angemerkt, dass Kommunen ihre eigenen Ausschreibungen für Bezahlkarten durchführen müssen.

Unrechtmäßige AGB vermeiden

Sie als Kommune können aufgrund unrechtmäßiger AGB von den Leistungsberechtigten verklagt werden. Beachten Sie hierzu die angefügte Stellungnahme.

Die Bezahlkarte der PayCenter

Die PayCenter Bezahlkarte bietet Kommunen eine flexible Lösung mit Funktionen wie Bedarfsgemeinschaften, Guthaben-Transfers und automatischen Freibetragsberechnungen.

Feststellung des Oberlandesgerichts

Im Fall der bundesweiten Ausschreibung hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe angemerkt, dass Kommunen ihre eigenen Ausschreibungen für Bezahlkarten durchführen müssen.

Ein Rückgriff auf die aus der bundesweiten Ausschreibung getroffene Rahmenvereinbarung ist ausschließlich für die Bundesländer zulässig, jedoch nur für die Länder selbst – nicht für die Kommunen. Die Landkreise, kreisfreien Städte und auch Gemeinden müssen die Bezahlkarte jeder für sich selbst ausschreiben.

Was bedeutet das genau?

Die Zuschlagserteilung im vorliegenden Fall hat aufgrund rechtlicher Bedenken keine Wirkung, insbesondere weil die abrufberechtigten Stellen, wie Kommunen und andere Körperschaften, nicht hinreichend klar und eindeutig in den Ausschreibungsunterlagen benannt wurden. Nach dem Vergaberecht (§ 21 Abs. 2 der Vergabeverordnung – VgV) dürfen nur die in der Ausschreibung genannten öffentlichen Auftraggeber Leistungen aus einer Rahmen-vereinbarung abrufen. Wenn diese Stellen nicht klar definiert sind, wie es hier der Fall ist, besteht Unsicherheit, wer tatsächlich abrufberechtigt ist.

Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass eine Auftragsvergabe an die Secupay AG zwar formal möglich sei, aber die Rechte der Kommunen unklar bleiben, da diese nicht eindeutig als abrufberechtigte Stellen in den Ausschreibungsunterlagen identifiziert wurden.

Dies ist problematisch, da nach europäischem Recht (Richtlinie 2014/24/EU, Erwägungsgrund 60) die abrufberechtigten Stellen klar und transparent benannt sein müssen.

Die Zuschlagserteilung kann dadurch angefochten werden, weil die Rahmenvereinbarung gegen Transparenz- und Publizitätsanforderungen verstößt. Eine Rüge durch einen Bieter ist notwendig, wenn er Unregelmäßigkeiten im Vergabeverfahren erkennt. Wird diese Rüge jedoch nicht rechtzeitig eingereicht, wie es hier teilweise der Fall war, kann dies dazu führen, dass die Anfechtung erschwert wird. Dennoch bleiben erhebliche rechtliche Risiken, vor allem für Kommunen, die potenziell keine Abrufberechtigung haben, und damit eine unzulässige Direktvergabe vorliegt, die gerichtlicher Überprüfung unterzogen werden kann.

Bitte beachten Sie: Der Rahmenvertrag stellt lediglich ein Angebot dar. Es gibt keine Verpflichtung zur Abnahme der Lösung der bundesweiten Ausschreibung.

Weitere Informationen zum Download:

Vermeiden Sie unrechtmäßige AGB

Bitte achten Sie darauf, dass zwischen dem Anbieter der Bezahlkarte und dem Asylbewerber / Leistungsempfänger keine AGB oder Nutzungsbedingungen abgeschlossen werden müssen, die eine Akzeptanz von Entgelten erfordern. Es existiert keine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Entgelten gegenüber dem Leistungsempfänger und eine Unterzeichnung dieser kann als unfreiwillige Handlung der Leistungsberechtigten angesehen werden aufgrund des strukturellen Machtgefälles zwischen Kommune und Asylbewerber.

Sie als Kommune könnten von den Leistungsberechtigten verklagt werden. Beachten Sie hierzu die angefügte Stellungnahme.

Was bedeutet das genau?

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) anderer Anbieter und insbesondere die darin geregelten Entgelte sind möglicherweise als unrechtmäßig zu bewerten. Zunächst fehlt es an einer klaren Rechtsgrundlage, die das Erheben von Entgelten für die Nutzung einer Bezahlkarte, die im Rahmen existenzsichernder Sozialleistungen ausgegeben wird, rechtfertigt.

Ein weiteres Argument ist die Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB, da den Leistungsberechtigten die AGB unter Zwang zur Anerkennung vorgelegt werden. Ohne die Zustimmung zu diesen AGB und den darin enthaltenen Gebühren wird ihnen der Zugang zu existenzsichernden Leistungen faktisch verwehrt. Diese erzwungene Zustimmung aufgrund der strukturellen Abhängigkeit der Betroffenen von den Behörden ist in einem sozialrechtlichen Kontext besonders schwerwiegend und verstößt gegen das Gebot, Sozialleistungen schnell, sicher und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (vgl. dazu: SG Berlin, Urteil vom 9. August 2024 – S 146 AY 188/22).

Des Weiteren ist die Erhebung von Entgelten in einer Höhe, die das menschenwürdige Existenzminimum gefährdet, unverhältnismäßig und unzumutbar. Hierunter fallen unter anderem Transaktionsentgelte für E-Commerce-Zahlungen und Bargeldabhebungen sowie weitere Pauschalbeträge, die das ohnehin knappe Sozialbudget weiter reduzieren. Diese Gebühren führen zu einer systematischen Unterdeckung des Grundbedarfs der Leistungsberechtigten und verstoßen damit gegen den verfassungsrechtlich verankerten Anspruch auf Existenzsicherung.

Aufgrund der fehlenden Rechtsgrundlage und der Nichtigkeit der AGB besteht zudem ein Erstattungsanspruch auf bereits erhobene Entgelte. Die AGB können und sollten daher vor den Sozialgerichten angefochten werden, da sie in mehrfacher Hinsicht gegen geltendes Recht verstoßen.

Die Bezahlkarte der PayCenter

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